Sicher in die digitale Zukunft – Cyberresiliente Gesellschaft durch sichere menschenzentrierte IT-Systeme

Ziel der Förderung ist es, die Forschung, Expertise sowie die praktische Anwendung im Bereich der benutzbaren Cybersicherheit in Deutschland nachhaltig zu stärken und Lösungen für menschenzentrierte und benutzbare Cyber­sicherheitstechnologien voranzubringen. Durch die Zusammenarbeit von Unternehmen und Forschungseinrichtungen aus verschiedenen Fachdisziplinen soll die interdisziplinäre Vernetzung zwischen der Forschung zur technischen Cybersicherheit mit den Sozial- und Kommunikationswissenschaften, der Psychologie sowie weiteren relevanten Fachdisziplinen und entsprechenden Anwendungsdomänen gestärkt werden. So soll die Förderung nicht nur zu sicheren und benutzbaren Systemen für die Praxis führen, sondern auch neue Maßnahmen zur breiten Kommunikation von sicheren Nutzungsweisen hervorbringen. Dies befähigt Menschen, richtige Entscheidungen im Umgang mit IT-Systemen zu treffen und kann sicheres Verhalten bei der Nutzung von IT-Systemen fördern.

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Zuwendungszweck: Zweck der Zuwendung ist es, innerhalb einer dem Vorhaben angemessenen Projektlaufzeit von typischerweise drei Jahren Forschung und Entwicklung im Kontext der im „Gegenstand der Förderung“ (siehe Nummer 2) dargestellten Themenkomplexe durchzuführen, um neue Technologien, Verfahren und Methoden zur benutzbaren, menschenzentrierten Cybersicherheit zu entwickeln, zu verbessern und zu erproben. Dabei ist eine dem Vorhaben angemessene Methodik zu verwenden. Die im Projekt erzielten Ergebnisse sind in geeigneter Form zu evaluieren, zu bewerten, zu publizieren und für die weitere Verwertung vorzubereiten. Die Fördermaßnahme ist Teil des Forschungsrahmenprogramms der Bundesregierung zur Cybersicherheit „Digital. Sicher. Souverän.“, insbesondere des Handlungsfelds „IT-Sicherheit bietet Schutz und schafft Vertrauen“ und dessen Unterziel „IT-Sicherheit verständlich und benutzbar entwickeln“1. Diese Fördermaßnahme trägt zusätzlich zu dem in der „Hightech Agenda Deutschland“ verankerten Vorhaben, die Cyberresilienz der Gesellschaft zu stärken, bei. Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz genutzt werden. Rechtsgrundlage: Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unter­nehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR). Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a, b und c sowie Artikel 28 Absatz 1 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der Europäischen Kommission (EU-Kommission) gewährt.2 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vergleiche hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förder­richtlinie).

Gegenstand der Förderung ist Forschung und Entwicklung mit dem Ziel, die Entwicklung und Nutzung von IT-Systemen sicher und menschenzentriert zu gestalten, sowie die systematische Evaluation der in den Vorhaben entwickelten Technologien und Maßnahmen. Gegenwärtig besteht regelmäßig eine Differenz zwischen der Gestaltung von Interaktionsmustern und dem Verständnis beziehungsweise den mentalen Modellen bei den Nutzenden, woraus sich viele Herausforderungen in der Nutzung ergeben. Um diese zu adressieren, sind interdisziplinäre Ansätze mit technologischen als auch sozialwissenschaftlichen und psychologischen Forschungsarbeiten notwendig. Im Rahmen der Förderrichtlinie werden interdisziplinäre Verbünde gefördert. Die Umsetzbarkeit und Verwertung der Ergebnisse muss durch eine der Relevanz des Themas angemessene Beteiligung von Anwendungspartnern in der Verbundstruktur sichergestellt werden. Alle Ergebnisse sollen, wo immer möglich in quelloffener Form (Open Source), allen Akteurinnen und Akteuren im Datenökosystem zur Verfügung stehen; Ausnahmen sind zu begründen. Querschnittsthemen wie Normung, Standardisierung und vorbereitende Arbeiten zur Zertifizierung sollten, soweit erforderlich, in den Vorhaben berücksichtigt werden.

Antragsberechtigt sind: Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Behörden und deren Forschungseinrichtungen, andere Institutionen, die Forschung betreiben, Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Kommunen und deren Einrichtungen, Verbände, Vereine und Non-Profit-Organisationen.

Die Forschungs- und Entwicklungsaufgaben und -ziele müssen den Stand der Technik deutlich übertreffen und durch ein hohes wissenschaftlich-technisches sowie wirtschaftliches Risiko gekennzeichnet sein. Die Vorhaben müssen die in Nummer 2 („Gegenstand der Förderung“) genannten Anforderungen an ihre wissenschaftlich-technische Ziel­setzung erfüllen und sollen die Grundlage für weiterführende Innovationsprozesse legen. Die Förderung ist in der Regel auf einen Zeitraum von drei Jahren ausgelegt. Antragsteller müssen die Bereitschaft zur interdisziplinären Zusammenarbeit mit anderen geförderten Verbünden und Initiativen in diesem Bereich zeigen. Es wird erwartet, dass sie im vorwettbewerblichen Bereich und unter Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse einen unternehmensübergreifenden, intensiven Erfahrungsaustausch aktiv mitgestalten und an öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen des BMFTR mitarbeiten. Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMFTR vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vergleiche BMFTR-Vordruck Nummer 0110).5 Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten.