Förderung der Weiterbildung in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen
FA
Fördermittel Agent
Kategorisierung & Fokus
Aus- & Weiterbildung
Mobilität
bundesweit
Großes Unternehmen
Kleines Unternehmen
Mittleres Unternehmen
Zuschuss
Subsidy consulting
Promotion of energy efficiency measures
Transport & Logistics Services
Further education
Labour market
Konditionen & Fristen
Bund
Bundesministerium für Verkehr (BMV)
08/31/2026
Bis zu 70% der zuwendungsfähigen Kosten, maximal EUR 1.050 für kleine Unternehmen; bis zu 60% der zuwendungsfähigen Kosten, maximal EUR 900 für mittlere Unternehmen; bis zu 50% der zuwendungsfähigen Kosten, maximal EUR 750 für andere Antragsteller. Maximal EUR 1.500 je schweres Nutzfahrzeug. Maximal EUR 3 Millionen pro Maßnahme.
Maximal 4 Monate nach Zugang des Zuwendungsbescheids
Inhaltliche Details & Rechtliches
Förderung der branchenbezogenen Qualifizierung von Beschäftigten im Güterkraftverkehr zur Verbesserung ihrer betrieblichen Einsatzfähigkeit und zur Sicherung ihrer Chancen auf dem deutschen und europäischen Arbeitsmarkt. Rechtsgrundlage: Richtlinie über die Förderung der Weiterbildung in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen, zuletzt geändert am 12. März 2024, basierend auf Artikel 31 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014.
Allgemeine Weiterbildungsmaßnahmen von Beschäftigten in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen in Form von Lehrgängen, Seminaren und Schulungen. Die Maßnahmen müssen Qualifikationen vermitteln, die auf andere Unternehmen und Arbeitsfelder übertragbar sind und eine Mindestdauer von vier Unterrichtsstunden haben.
Unternehmen, die Güterkraftverkehr im Sinne des Güterkraftverkehrsgesetzes durchführen und Eigentümer oder Halter von in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen schweren Nutzfahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von mindestens 7,5 Tonnen sind.
Unternehmen müssen Güterkraftverkehr durchführen und Eigentümer/Halter von schweren Nutzfahrzeugen sein. Weiterbildungsmaßnahmen müssen übertragbare Qualifikationen vermitteln, mindestens 4 Unterrichtsstunden umfassen und die Weiterbildungsstätte muss über entsprechende Qualifikationen (AZAV, BKrFQG oder Anerkennung einer zuständigen Einrichtung) verfügen. Maßnahmen müssen spätestens 4 Monate nach Zuwendungsbescheid durchgeführt werden. Nicht förderfähig sind juristische Personen des öffentlichen Rechts, Eigenbetriebe mit öffentlicher Beteiligung, Unternehmen bestimmter Sektoren, Unternehmen in Schwierigkeiten und Unternehmen, die einer Rückforderung der EU nicht nachgekommen sind.
Kontaktinformationen
Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM)
Werderstraße 34, 50672
info.foerderprogramme@balm.bund.de
0221 57762699
